Fischerverein Blindheim e. V.
Fischerverein Blindheim e. V.

Satzung

Satzung

des Fischervereins Blindheim e.V.

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Fischerverein Blindheim e. V.

2. Er hat seinen Sitz in Blindheim. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Fischerei, Schutz und Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer und die

Hege eines artenreichen Fischbestandes zum Wohle der Allgemeinheit.

2. Diesen Zweck will er erreichen durch

a. Bewahrung und Förderung der Fischerei als Teil der Landeskultur;

b. Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer, zum Erhalt des ökologischen Gleichgewichtes und der Artenvielfalt;

c. Hege und Pflege der Fischbestände und Förderung einer ordnungsgemäßen Besetzung und Befischung der Gewässer unter Berücksichtigung des

    Artenschutzes.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der

Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder wirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder. Mittel des Vereins dürfen

nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder des Vorstandes

sowie die Kassenprüfer / Revisoren sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstandes und in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung

ihrer Kosten  und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Gesamtvorstand festgelegt.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung)

nach Vorgabe des Vereins zu richten und eine schriftliche Zustimmungserklärung zum Datenschutz abzugeben.

Bei Minderjährigen ist zum Vereinsbeitritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

Der Eintritt wird mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr und einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

3. Für Neumitglieder gilt entsprechend der schriftlichen Beitrittserklärung des Vereins eine Probezeit.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5. Die Ablehnung der Aufnahme von unmittelbaren (ordentlichen) Mitgliedern durch den Gesamtvorstand ist nicht anfechtbar.

6. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, wenn sie den Verein unterstützen will oder am Beitritt aus

anerkennungswürdigen Gründen ein erhebliches Interesse besteht. 

7. Ehrenmitglied kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die sich um die Belange und beim Zweck des Vereins oder um die Förderung der

Fischerei große Verdienste erworben hat.

8. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder  werden nach Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes mit einfachem Mehrheitsbeschluss von dem

Gesamtvorstand aufgenommen und ernannt.

9. Der Vorstand verpflichtet sich gegenüber dem Mitglied zur Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Die Datenschutzerklärungen sind auf

der Website des Vereins einzusehen und auf die schriftliche Zustimmungserklärung der Mitglieder zum Datenschutz wird verwiesen.

 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Austritt ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten und nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei

Monaten zulässig. Nach dem Ausscheiden ist die Jahreskarte unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

3. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur bei wichtigem Grund zulässig und erfolgt nach vorheriger Anhörung mit Mehrheitsbeschluss der

Gesamtvorstandschaft,wobei dem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich der beabsichtigte Ausschließungsgrund mitzuteilen ist, wenn

a.  nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht gegeben waren,

b.  schuldhaft schwerwiegend gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstoßen wurde

c.  den Bestimmungen oder Anordnungen des Vereins zuwidergehandelt wird,

d.  unehrenhafte Handlungen vorliegen,

e.  das Ansehen des Vereins geschädigt wurde,

f.  trotz schriftlicher Mahnung das Mitglied weiterhin mit der Beitragszahlung in Verzug ist,

g.  festgestellt wird, dass Fischfrevel oder ähnliche Handlungen begangen wurden,

h.  gewerbsmäßiger Verkauf von Fischen aus den Vereinsgewässern vorgenommen wird,

i.  ein Mitglied durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Amtsfähigkeit, die  Wählbarkeit verloren hat.

j.  nach erfolgten Maßregelungen gemäß § 5 erneut deren Voraussetzungen vorliegen.  

4.  Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Einschreibebrief mitzuteilen mit der Belehrung, dass hiergegen binnen 1 Monats schriftlich

der Einspruch zulässig ist und dass hierüber der Gesamtvorstand vereinsintern endgültig entscheidet.

5. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Sie haben jedoch ihren Verpflichtungen bis zu Ende

des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.

                                                          

 

§ 5

Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand

folgende Maßnahmen verhängt werden:

a. Verweis

b. angemessene Geldstrafe

c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an der Ausübung der Fischerei und an den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 6

Beiträge

 

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird mit Beschluß mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

Außerordentlicher Beiträge (z. B. Aufnahmegebühr, Jahres- und Tageskartenpreise, einmalige Umlagen etc.), werden durch Beschluß mit einfacher Mehrheitdurch den Gesamtvorstand festgelegt.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuarbeiten, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse des Gesamtvorstandes zu befolgen

und die Organe des Vereins in ihrer Arbeit zu unterstützen.

2. Die Mitglieder sollen kein Pacht- oder Kaufangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abgeben, das der Verein gepachtet hat, es sei denn,

dass der Verein sein Interesse daran ausdrücklich aufgibt.

3. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, soweit kein Teilnahmeverbot gegen das Mitglied gemäß § 5 c besteht.

4. Jedes Mitglied hat das Recht Einrichtungen des Vereins an den Vereinsgewässern und die Vereinsgewässer unter Beachtung der Sorgfaltspflichten

auf eigene Gefahr zu nutzen und zu betreten (z.B. Betreten der Stege, der Unterstände, der Gerätehütte/Schlechtwetterunterstand,

das Fahren mit vereinseigenen Booten auf den freigegebenen Gewässern); der Verein und die Vorstandschaft haften jedoch nicht für fahrlässig verursachte

Schäden und Verluste. Bei minderjährigen Mitgliedern haften die gesetzlichen Vertreter. Für die Gerätehütte/ Schlechtwetterunterstand gelten die jeweiligen

Vorstandsbeschlüsse.

 

 

§ 8

Fischerjugend

 

1. Jugendliche des Vereins bilden die „Fischerjugend des „Fischervereins Blindheim e.V.“

2. Zweck der Fischerjugend sind die Förderung der gemeinsamen Aufgaben der Jugend und die Jugendpflege (z.B. Durchführung von Ferienprogrammen).

3. Die Fischerjugend wird im Rahmen des Haushalts des Vereins durch Förderungsmittel, ggf. zu Händen des Jugendleiters, unterstützt.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt sich über die Geschäftsführung der Fischerjugend zu unterrichten.

4. Die Fischerjugend wird von dem Jugendleiter geführt. 

5. Der Jugendleiter wird von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Amtsdauer der Gesamtvorstandschaft gewählt.

6. Der Jugendleiter gehört der Vorstandschaft nach § 11 an und ist in Jugendangelegenheiten auf Wunsch von allen Organen zu hören.

 

 

§ 9

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14.Lebensjahr.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzliche Vertreter ausgeübt.

Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 

 

 

§10

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

 

§11

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand arbeitet

a. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden (erster Vorstand) und dem stellvertretenden Vorsitzenden,

b. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Kassenwart/Schatzmeister, dem Schriftführer,

bis zu zwei Gewässerwarte, dem Jugendleiter und aus bis zu drei Besitzern.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird mit Wirkung im Innenverhältnis in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum

Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und

zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorstand geleitet. Er tritt Zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.

Die Gesamtvorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist und er entscheidet bei offener Abstimmung

in Stimmenmehrheit. Über die Sitzung des Vorstandes ist gemäß den Bestimmungen für die Mitgliederversammlung Protokoll zu führen.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl

durch die Mitgliederversammlung zu berufen.

5.  Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a. die Leitung und Vertretung des Vereins,

b. die Durchführung der Beschlüsse und die Behandlung von Anregungen der Mitgliederversammlung und der Fischerjugend,

c. die Bewilligung von Ausgaben,

d. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

7. Der Schriftführer ist zuständig für die Protokollierung der Mitgliederversammlung, der Sitzung der Vorstandschaft und er hat,

soweit zulässig und er zuständig ist, für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen. Er hat zugleich den Gewässerkataster zu führen.

8. Der Kassenwart/Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung unter Aufstellung eines jährlichen Haushalts samt Abrechnung über die

jährlichen Einnahmen und Ausgaben zuständig. Ausgaben/Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den 1.Vorstand,

bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorstand. Der Kassenwart hat zugleich ein Inventarverzeichnis zu führen.

9. Der Gewässerwart/die Gewässerwarte hat/haben sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben um den ordnungsgemäßen Zustand der Vereinsgewässer

zu kümmern und wahrgenommene Mängel oder besondere Beobachtungen unverzüglich dem 1. oder 2.Vorstand zu melden.   

 

 

§12

Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a. der Gesamtvorstand beschließt oder

b. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung

an jedes Mitglied. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist

von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a. Tätigkeitsbericht des Vorstandes

b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c. Entlastung des  Gesamtvorstandes,

d. Wahlen, falls notwendig,

e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

f. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, falls erforderlich.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher (absoluter) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur

mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin gestellt werden

a. von den Mitglieden

b. vom Gesamtvorstand

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge oder Anträge in der Mitgliederversammlung dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes anwesendes Mitglied dies in der Mitgliederversammlung beantragt.  

 

 

§ 13

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem gewählten bzw. vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.                              

                           

 

§ 14

Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nach § 11 Ziffer 1, zwei Kassenprüfer (Revisoren) werden auf die Dauer von 3 Jahren in offener Abstimmung mit einfacher (absoluter) Stimmenmehrheit gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Beantragt jedoch mindestens 1 Mitglied geheime Wahl, so ist für das jeweilige Amt geheime Wahl durchzuführen.

 

§ 15

Kassenprüfung

 

Die Kasse und die Bankunterlagen des Vereins werden in jedem Jahr geprüft durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer (Revisoren).

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen- und Bankgeschäfte die Entlastung des Kassenwarts/Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes.

 

 

§ 16

 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung

darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.   

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde. 

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit

von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Sind in dieser Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl

der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

5. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung den letzten vertretungsberechtigten Vorstand zu Liquidatoren. Ist ein solcher Vorstand

nicht mehr vorhanden, so ist mindestens 1 Liquidator zur Abwicklung der Liquidation zu bestellen.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Blindheim mit der Zweckbestimmung,

dass dieses Vermögen nach Möglichkeit unmittelbar und ausschließlich zu einer späteren Gründung eines Fischereivereins in der Gemeinde Blindheim zu

verwenden ist.

 

 

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom  09.03.2019 genehmigt und sie ersetzt die Satzung vom 01.01.1964.

Die Satzung wurde beim Amtsgericht -Registergericht- Augsburg unter dem Geschäftszeichen VR 30195 am 10.05.2019 wirksam eingetragen.

 

Blindheim, den 09.03.2019

Es folgen mindestens 7 Unterschriften von Vereinsmitgliedern

 

                                                               

 

 

 

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