Fischerverein Blindheim e. V.
Fischerverein Blindheim e. V.

Gewässerordnung für die Gewässer des Fischervereins Blindheim

                                                                  

Es gelten an allen Gewässern des Fischervereines die gesetzlichen Bestimmungen

und die in dieser Gewässerordnung dargelegten Regelungen.

 

Mitglieder des Fischervereins die eine Jahres- oder Tageskarte gelöst haben und

einen Gastfischer begleiten, sind für die ordnungsgemäße Ausübung der Bestimmungen

und Regelungen durch den Gast verantwortlich.

 

Der artgerechte Umgang mit der Kreatur und die waidgerechte Fischereiausübung sind

von jedem Angler zu jeder Zeit einzuhalten und sicherzustellen.

 

Die Veröffentlichung von Bildmaterial der Vereinsgewässer- und Einrichtungen sowie von gefangenen Fischen ist untersagt.

 

Es ist erforderlich, dass jeder Angler auf die Umwelt Rücksicht nimmt.  Der Angelplatz

ist immer sauber zu verlassen, egal wie er vorgefunden wurde. Das Hinterlassen von

Abfällen ist verboten, Abfälle müssen zu Hause entsorgt werden.

 

 

Fangbeschränkung Edelfische (siehe auch Jahres- oder Tageskarte)

 

-> Maximal zwei (2) Stück pro Tag oder sechs (6) Stück pro Woche.

 

-> Besondere Schonmaße:

Hecht: 60cm; Karpfen 40cm; Zander 60 cm

 

 

Gefangene Waller (Wels) dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden.

 

Vom 01.01. bis zum 30.04. ist das Fischen mit Kunstködern ("Blinkern"; Spinnfischen) verboten. 

 

Ein Umsetzen von Edelfischen ist keinesfalls erlaubt.

 

Der Krebsfang darf nur nach Rücksprache mit dem 1. bzw 2. Vorstand sowie dem Gewässerwart

mit einem Krebstellern (dm 1 mtr.) durchgeführt werden, gilt nur für den "Apfelwöth Weiher groß"

(Fangbegrenzung der Krebse 20 Stück / Woche)

 

 

 

Besondere weitere Bestimmungen:

 

An den Weihern "Apfelwörth klein" (Nr. 10) und "Apfelwörth groß" (Nr. 11) im „Naturschutzgebiet  Apfelwörth“  ist das Angeln vom 01.11. – 15.03 grundsätzlich verboten. Die in der Fischkarte eingezeichneten Verbotszonen sind zwingend einzuhalten.

Verboten sind gemäß der Auflagen des Bund Naturschutzes folgendes:

(die Begrenzungen / Verbote sind Bestandteil unseres Pachtvertrages.)

 

-> das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art (Parkplätze sind ausgewiesen)

-> Zelten (auch Zelte die keinen Boden haben, Vorrichtungen für Windschutz z.B. Schirme)

-> Lagern und Campieren

-> Feuermachen

-> keine Übernachtungen

-> keine Boote

-> keine Veränderung der Vegetation

 

 

Am Weiher "Großes Wörth" (Nr. 9) gelten die Bestimmungen nach der "Verordnung über das Naturschutzgebiet Apfelwörth" der Regierung von Schwaben.

Verboten ist demgemäß folgendes:

 

-> Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art (Parkplätze sind ausgewiesen)

-> Zelten, Lagern und Campieren

-> Feuermachen

 

 

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

 

Weiterhin ist zu beachten dass der Fischereierlaubnisschein bei Nichteinhaltung der festgelegten Bestimmungen entschädigungslos von unseren Aufsichtsorganen entzogen werden kann.

 

Mit dem Erhalt der Jahreskarte oder Tageskarte werden diese Regelungen zur Kenntnis

genommen und anerkannt.                                                            


 

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