Fischerverein Blindheim e. V.
Fischerverein Blindheim e. V.

Gewässerordnung für die Gewässer des Fischervereins Blindheim

Es gelten an allen Gewässern des Fischervereins die gesetzlichen Bestimmungen sowie die in dieser Gewässerordnung dargelegten Regelungen.

 

 

  1. Jeder Angler ist verpflichtet, sich vor Beginn des Angelns am Schaukasten an der Fischerhütte, oder auf der Website über die Gewässerordnung und eventuelle Ergänzungen (z. B. Sperrung von Gewässern nach Besatzmaßnahmen) zu informieren. Diese hängen im Schaukasten an der Gerätehütte beim „Langmahdweiher“ aus oder/und werden auf der Homepage sowie in der WhatsApp Gruppe veröffentlicht. 

 

  1. Jeder Angler hat seinen gültigen staatlichen Fischereischein und den jeweils gültigen Jahres- oder Tages-Erlaubnisschein mitzuführen. Der Erlaubnisschein ist nicht übertragbar und berechtigt grundsätzlich zum Angeln mit zwei Handangeln, wobei während des Angelns das Angelgerät nicht verlassen werden darf. Auf dem Fangblatt sind die gefangenen Fische unverzüglich nach der waidgerechten Versorgung mit Kugelschreiber einzutragen.

 

  1. Mitglieder des Fischervereins die eine Jahres- oder Tageskarte gelöst haben und einen Gastfischer begleiten, müssen über einen gültigen Fischereischein verfügen, und sind für die ordnungsgemäße Ausübung der Angelei und die Einhaltung der gesetzlichen und vereinsinternen Bestimmungen durch den Gastfischer verantwortlich.

 

  1. Jeder Angler hat nach Ablauf seines Erlaubnisscheines die registrierten Fangergebnisse dem Verein zeitnah schriftlich auszuhändigen.

 

  1. Es gelten die in den Erlaubnisscheinen aufgeführten Schonmaße und Schonzeiten. Jeder massig gefangene Fisch muss ,laut Gesetz, waidgerecht betäubt, getötet und sinnvoll verwertet werden. Fische, welche in ihrer Schonzeit ungewollt gefangen werden, müssen schonend vom Haken entfernt und zurückgesetzt werden. 

 

 

  1. Pro Tag dürfen höchstens zwei (2) Edelfische, pro Woche höchstens sechs (6) Edelfische gefangen werden. Die maximale Fangmenge für Köderfische beträgt zehn (10) Stück pro Tag.

 

  1. Jeder Waller ist zu entnehmen.

 

  1. Jeder Angler ist verpflichtet alles nötige Material zum waidgerechten Umgang mit gefangenen Fischen mitzuführen.

 

  1. Das Umsetzen von Fischen ist keinesfalls erlaubt.

 

  1. Der Krebsfang im Weiher „Apfelwörth groß“ darf nur nach Rücksprache mit dem 1. Bzw. 2. Vorstand oder dem Gewässerwart, mit Krebstellern (Durchmesser = 1 Meter) durchgeführt werden. Fangbeschränkung der Krebse maximal 20 Stück pro Woche.

 

  1. Vom 01.01. – 30.04. ist das Fischen mit Kunstködern („Blinkern“, „Spinnfischen“) an allen Vereinsgewässern verboten.

 

  1. Besondere Bestimmungen für die Gewässer im Naturschutzgebiet „Apfelwörth“:

 

  • An den Weihern „Apfelwörth klein“ (Nr.10) und „Apfelwörth groß“ (Nr. 11) ist das Angeln vom 1.11. – 15.03. grundsätzlich verboten. Die in der Gewässerkarte eingezeichneten Verbotszonen sind zwingend einzuhalten.

 

Weiterhin ist gemäß den Auflagen des Bund Naturschutzes sowie nach der „Verordnung über das Naturschutzgebiet Apfelwörth“ der Regierung von Schwaben folgendes Verboten:

  • Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art (Parkflächen sind ausgewiesen)
  • Die Zufahrt zu den Seeufern mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art
  • Zelten (auch Zelte ohne Boden, Vorrichtungen für Windschutz z.B. Schirme)
  • Lagern und Campieren
  • Wildcampen
  • Feuermachen
  • Übernachtungen
  • Veränderung der Vegetation
  • Nutzung von Booten jeglicher Art (gilt auch für funkferngesteuerte Modellboote wie Futterboote

 

  • Am Weiher „Großes Wörth“ (Nr. 9) gelten die Bestimmungen nach der „Verordnung über das Naturschutzgebiet Apfelwörth“ der Regierung von Schwaben. Verboten ist demgemäß folgendes:
    • Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art (Parkflächen sind ausgewiesen)
    • Zelten, Lagern und Campieren
    • Feuermachen
    • Nutzung von Booten jeglicher Art (gilt auch für funkferngesteuerte Modellboote wie Futterboote

Diese Regelungen sind Bestandteil der Pachtverträge. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können zur Kündigung der Pachtverträge führen.

 

  1. Die Veröffentlichung von Bild und Videomaterial der Vereinsgewässer und von gefangenen Fischen ist untersagt.

 

  1. Jeder Angler hat seinen Angelplatz sowie den Umkreis sauber zu halten. Mitzunehmen ist alles, was nicht von Natur aus an der Angelstelle vorkommt und zum Abtransport zumutbar ist. Das betrifft auch nicht selbstverschuldete Verschmutzungen. Festgestellte starke Verschmutzungen sollen umgehend der Vorstandschaft gemeldet werden.

Der schonende Umgang mit unserer Natur ist für jeden Angler verpflichtend!

 

  1. Das Verkaufen oder Tauschen von gefangenen Fischen gegen Sachwerte ist verboten!

 

  1. Bei der wiesenseitigen Zufahrt mit Fahrzeugen am Rande entlang des Nordufers des „Badeweihers“ darf nur der erkenntliche Weg (so nahe wie möglich entlang des Gehölzsaumes) genutzt werden. Fahren, Parken, Wenden sowie Zelten oder Feuermachen sind auf der Wiese nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können dazu führen, dass wir die Duldung zur Nutzung der Zufahrt verlieren und die Angelstellen nur noch zu Fuß erreichbar wären.

 

  1. Die Ausgabe der Erlaubnisscheine erfolgt ausschließlich nach Abgabe des ausgefüllten Erlaubnisscheines des vorherigen Kalenderjahres (wenn gelöst) und Vorlage eines gültigen Fischereischeines im Original.

 

 

  1. Vom Tag des Forellenbesatzes bis zum Tag des Forellenfischens (i.d.R. Vatertag) um 7:00 Uhr sind die Gewässer „Langmahd“ und „Großes Wörth“ komplett gesperrt.

Im selben Zeitraum ist Zelten oder Campieren am Langmahdweiher nicht erlaubt.

Die genauen Datumsangaben sind den Hinweisschildern an den Gewässern zu entnehmen.

Für das Forellenfischen erfolgt keine Ausgabe von Tageskarten an Gastfischer.

Am Tag des Forellenfischens ist das Angeln mit Kunstködern („Blinkern“, Spinnfischen) sowie das Angeln vom Boot aus untersagt.

 

 

  1. An den Tagen an denen das Fischerfest stattfindet sind alle Gewässer des Vereins gesperrt und es findet keine Ausgabe von Tageskarten statt.

Hiervon ausgenommen sind, nach Rücksprache mit der Vorstandschaft, Mitglieder die sich aktiv an Aufbau und/oder Durchführung des Fischerfests beteiligt haben.

 

 

  1. Jedes Mitglied hat die Vereinsinteressen zu wahren und sich so zu verhalten, dass dem Ansehen des Vereins weder nach innen, noch nach außen Schaden zugefügt wird.

 

  1. Ergänzend zur Gewässerordnung sind die Bestimmungen der Satzung des Fischervereins Blindheim e. V. zu beachten.

 

  1. Bei Missachtung kann gem. § 5 der Vereinssatzung der jeweilige Erlaubnisschein von unseren Aufsichtsorganen ohne Entschädigung eingezogen werden. Die Entscheidung hierüber und über die erneute Vergabe eines Erlaubnisscheines trifft die Vorstandschaft. Gegen Mitglieder kann gemäß § 4 Ziffer 3. der Vereinssatzung zudem ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden.

 

 

  1. Den Anweisungen unserer Aufsichtsorgane und der Vorstandschaft ist Folge zu leisten.

 

  1. Ausnahmeregelungen bleiben der Vorstandschaft vorbehalten.

 

 

Die Gewässerordnung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe in Kraft.

 

Blindheim, den 18.02.2026

 

gez. Konle Stefan, 1. Vorsitzender 

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