Es gelten an allen Gewässern des Fischervereins die gesetzlichen Bestimmungen sowie die in dieser Gewässerordnung dargelegten
Regelungen.
- Jeder Angler ist verpflichtet, sich vor Beginn des
Angelns am Schaukasten an der Fischerhütte, oder auf der Website über die Gewässerordnung und eventuelle Ergänzungen (z. B. Sperrung von Gewässern nach
Besatzmaßnahmen) zu informieren. Diese hängen im Schaukasten an der Gerätehütte beim „Langmahdweiher“ aus oder/und
werden auf der Homepage sowie in der WhatsApp Gruppe veröffentlicht.
- Jeder Angler hat seinen gültigen staatlichen Fischereischein und den jeweils gültigen Jahres- oder Tages-Erlaubnisschein mitzuführen. Der Erlaubnisschein ist nicht
übertragbar und berechtigt grundsätzlich zum Angeln mit zwei Handangeln, wobei während des Angelns das Angelgerät nicht verlassen werden darf. Auf dem Fangblatt
sind die gefangenen Fische unverzüglich nach der waidgerechten Versorgung mit Kugelschreiber einzutragen.
- Mitglieder des Fischervereins die eine Jahres- oder Tageskarte gelöst haben und einen
Gastfischer begleiten, müssen über einen gültigen Fischereischein verfügen, und sind für die ordnungsgemäße Ausübung der Angelei und die Einhaltung der gesetzlichen und
vereinsinternen Bestimmungen durch den Gastfischer verantwortlich.
- Jeder Angler hat nach Ablauf seines Erlaubnisscheines die registrierten Fangergebnisse dem
Verein zeitnah schriftlich auszuhändigen.
- Es gelten die in den Erlaubnisscheinen aufgeführten Schonmaße
und Schonzeiten. Jeder massig gefangene Fisch muss ,laut Gesetz,
waidgerecht betäubt, getötet und sinnvoll verwertet werden. Fische, welche in ihrer Schonzeit ungewollt gefangen werden, müssen schonend vom Haken entfernt und zurückgesetzt werden.
- Pro Tag dürfen höchstens
zwei (2) Edelfische, pro Woche höchstens sechs (6) Edelfische gefangen werden. Die maximale Fangmenge für Köderfische beträgt
zehn (10) Stück pro Tag.
- Jeder Waller ist zu entnehmen.
- Jeder Angler ist verpflichtet alles nötige Material zum waidgerechten Umgang mit gefangenen
Fischen mitzuführen.
- Das Umsetzen von Fischen ist keinesfalls erlaubt.
- Der Krebsfang im Weiher „Apfelwörth groß“ darf nur nach Rücksprache mit dem 1. Bzw. 2.
Vorstand oder dem Gewässerwart, mit Krebstellern (Durchmesser = 1 Meter) durchgeführt werden. Fangbeschränkung der Krebse maximal 20 Stück pro Woche.
- Vom 01.01. – 30.04. ist das Fischen mit Kunstködern („Blinkern“, „Spinnfischen“) an allen
Vereinsgewässern verboten.
- Besondere Bestimmungen für die Gewässer im
Naturschutzgebiet „Apfelwörth“:
- An den Weihern „Apfelwörth klein“ (Nr.10) und „Apfelwörth groß“ (Nr. 11) ist das Angeln vom 1.11. –
15.03. grundsätzlich verboten. Die in der Gewässerkarte eingezeichneten Verbotszonen sind zwingend einzuhalten.
Weiterhin ist gemäß den Auflagen des Bund Naturschutzes sowie nach der „Verordnung über
das Naturschutzgebiet Apfelwörth“ der Regierung von Schwaben folgendes Verboten:
- Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art (Parkflächen sind ausgewiesen)
- Die Zufahrt zu den Seeufern mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art
- Zelten (auch Zelte ohne Boden, Vorrichtungen für Windschutz z.B. Schirme)
- Lagern und Campieren
- Wildcampen
- Feuermachen
- Übernachtungen
- Veränderung der Vegetation
- Nutzung von Booten jeglicher Art (gilt auch für funkferngesteuerte Modellboote wie Futterboote
- Am Weiher „Großes Wörth“ (Nr. 9) gelten die Bestimmungen nach der „Verordnung über das Naturschutzgebiet
Apfelwörth“ der Regierung von Schwaben. Verboten ist demgemäß folgendes:
- Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art (Parkflächen sind ausgewiesen)
- Zelten, Lagern und Campieren
- Feuermachen
- Nutzung von Booten jeglicher Art (gilt auch für funkferngesteuerte Modellboote wie Futterboote
Diese Regelungen sind Bestandteil der Pachtverträge. Zuwiderhandlungen gegen
diese Vorschriften können zur Kündigung der Pachtverträge führen.
- Die Veröffentlichung von Bild und Videomaterial der Vereinsgewässer und von
gefangenen Fischen ist untersagt.
- Jeder Angler hat seinen Angelplatz sowie
den Umkreis sauber zu halten. Mitzunehmen ist alles, was nicht von Natur aus an der Angelstelle vorkommt und zum Abtransport zumutbar ist. Das betrifft auch nicht selbstverschuldete
Verschmutzungen. Festgestellte starke Verschmutzungen sollen umgehend der Vorstandschaft gemeldet werden.
Der schonende Umgang mit unserer Natur ist für jeden Angler
verpflichtend!
- Das Verkaufen oder Tauschen von gefangenen Fischen gegen Sachwerte ist
verboten!
- Bei der wiesenseitigen Zufahrt mit Fahrzeugen am Rande entlang des Nordufers
des „Badeweihers“ darf nur der erkenntliche Weg (so nahe wie möglich entlang des Gehölzsaumes) genutzt werden. Fahren, Parken, Wenden sowie
Zelten oder Feuermachen sind auf der Wiese nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können dazu führen, dass wir die Duldung zur Nutzung der Zufahrt verlieren und
die Angelstellen nur noch zu Fuß erreichbar wären.
- Die Ausgabe der Erlaubnisscheine erfolgt
ausschließlich nach Abgabe des ausgefüllten Erlaubnisscheines des vorherigen Kalenderjahres (wenn gelöst) und Vorlage eines gültigen Fischereischeines im Original.
- Vom Tag des Forellenbesatzes bis zum Tag des Forellenfischens (i.d.R.
Vatertag) um 7:00 Uhr sind die Gewässer „Langmahd“ und „Großes Wörth“ komplett gesperrt.
Im selben Zeitraum ist Zelten oder Campieren am
Langmahdweiher nicht erlaubt.
Die genauen Datumsangaben sind den Hinweisschildern an den
Gewässern zu entnehmen.
Für das Forellenfischen erfolgt keine Ausgabe von Tageskarten an Gastfischer.
Am Tag des Forellenfischens ist das Angeln mit
Kunstködern („Blinkern“, Spinnfischen) sowie das Angeln vom Boot aus untersagt.
- An den Tagen an denen das Fischerfest stattfindet sind
alle Gewässer des Vereins gesperrt und es findet keine Ausgabe von Tageskarten statt.
Hiervon ausgenommen sind, nach Rücksprache mit der Vorstandschaft,
Mitglieder die sich aktiv an Aufbau und/oder Durchführung des Fischerfests beteiligt haben.
- Jedes Mitglied hat die Vereinsinteressen zu wahren und sich so zu verhalten, dass dem
Ansehen des Vereins weder nach innen, noch nach außen Schaden zugefügt wird.
- Ergänzend zur Gewässerordnung sind die Bestimmungen der Satzung des Fischervereins
Blindheim e. V. zu beachten.
- Bei Missachtung kann gem. § 5 der Vereinssatzung der jeweilige
Erlaubnisschein von unseren Aufsichtsorganen ohne Entschädigung eingezogen werden. Die Entscheidung hierüber und
über die erneute Vergabe eines Erlaubnisscheines trifft die Vorstandschaft. Gegen Mitglieder kann gemäß § 4 Ziffer 3. der Vereinssatzung zudem ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden.
- Den Anweisungen unserer Aufsichtsorgane und der Vorstandschaft ist Folge
zu leisten.
- Ausnahmeregelungen bleiben der Vorstandschaft vorbehalten.
Die Gewässerordnung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe in Kraft.
Blindheim, den 18.02.2026
gez. Konle Stefan, 1. Vorsitzender