Fischerverein Blindheim e. V.
Fischerverein Blindheim e. V.

Satzung

Satzung

des Fischervereins Blindheim e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Fischerverein Blindheim e. V.

2. Er hat seinen Sitz in Blindheim. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

                                                                                      § 2

                                                               Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Fischerei, Schutz und Pflege der Natur,

    insbesondere die Erhaltung der Gewässer und die Hege eines artenreichen Fischbestandes zum

    Wohle der Allgemeinheit.

2. Diesen Zweck will er erreichen durch

    a. Bewahrung und Förderung der Fischerei als Teil der Landeskultur;

    b. Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer, zum Erhalt des ökologischen

        Gleichgewichtes und der Artenvielfalt;

    c. Hege und Pflege der Fischbestände und Förderung einer ordnungsgemäßen Besetzung und

        Befischung der Gewässer unter Berücksichtigung des Artenschutzes.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des                     Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und er     verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder wirtschaftliche Zwecke seiner               Mitglieder. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch             Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe               Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer /                   Revisoren sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstandes und in sonstiger Weise ehrenamtlich     Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten  und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und       Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Gesamtvorstand festgelegt.

 

                                                                                      § 3

                                                                              Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches

    Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) nach Vorgabe des Vereins zu richten und eine schriftliche

    Zustimmungserklärung zum Datenschutz abzugeben. Bei Minderjährigen ist zum Vereinsbeitritt         die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der               Gesamtvorstand. Der Eintritt wird mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages und der                     Aufnahmegebühr und einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

3. Für Neumitglieder gilt entsprechend der schriftlichen Beitrittserklärung des Vereins eine Probezeit.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

5. Die Ablehnung der Aufnahme von unmittelbaren (ordentlichen) Mitgliedern durch den                         Gesamtvorstand ist nicht anfechtbar.

6. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, wenn sie den               Verein unterstützen will oder am Beitritt aus anerkennungswürdigen Gründen ein erhebliches             Interesse besteht. 

7. Ehrenmitglied kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die sich um die Belange       und beim Zweck des Vereins oder um die Förderung der Fischerei große Verdienste erworben           hat.

8. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder  werden nach Vorschlag des geschäftsführenden               Vorstandes mit einfachem Mehrheitsbeschluss von dem Gesamtvorstand aufgenommen und             ernannt.

9. Der Vorstand verpflichtet sich gegenüber dem Mitglied zur Einhaltung der einschlägigen                     Datenschutzbestimmungen. Die Datenschutzerklärungen sind auf der Website des Vereins                einzusehen und auf die schriftliche Zustimmungserklärung der Mitglieder zum Datenschutz wird         verwiesen.

 

  § 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Austritt ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten und nur zum Schluß des

    Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Nach dem Ausscheiden ist     die Jahreskarte unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

3. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur bei wichtigem Grund zulässig und erfolgt nach vorheriger       Anhörung mit Mehrheitsbeschluss der Gesamtvorstandschaft,wobei dem Mitglied 14 Tage vorher       schriftlich der beabsichtigte Ausschließungsgrund mitzuteilen ist, wenn

   a.  nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der

        Mitgliedschaft nicht gegeben waren,

   b.  schuldhaft schwerwiegend gegen die Satzung und die Interessen des Vereins verstoßen wurde

   c.  den Bestimmungen oder Anordnungen des Vereins zuwidergehandelt wird,

   d.  unehrenhafte Handlungen vorliegen,

   e.  das Ansehen des Vereins geschädigt wurde,

    f.  trotz schriftlicher Mahnung das Mitglied weiterhin mit der Beitragszahlung in Verzug ist,

   g.  festgestellt wird, dass Fischfrevel oder ähnliche Handlungen begangen wurden,

   h.  gewerbsmäßiger Verkauf von Fischen aus den Vereinsgewässern vorgenommen wird,

    i.  ein Mitglied durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Amtsfähigkeit, die  Wählbarkeit          verloren hat.

    j.  nach erfolgten Maßregelungen gemäß § 5 erneut deren Voraussetzungen vorliegen.  

4.  Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Einschreibebrief mitzuteilen mit      der Belehrung, dass hiergegen binnen 1 Monats schriftlich der Einspruch zulässig ist und dass          hierüber der Gesamtvorstand vereinsintern endgültig entscheidet.

5. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das                         Vereinsvermögen. Sie haben jedoch ihren Verpflichtungen bis zu Ende des laufenden                         Geschäftsjahres nachzukommen.

                                                          

 

§ 5

Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a. Verweis

b. angemessene Geldstrafe

c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an der Ausübung der Fischerei und an den                          Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 6

Beiträge

 

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird mit Beschluß mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Außerordentlicher Beiträge (z. B. Aufnahmegebühr, Jahres- und Tageskartenpreise, einmalige Umlagen etc.), werden durch Beschluß mit einfacher Mehrheit durch den Gesamtvorstand festgelegt.

                                                                                     § 7    

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuarbeiten, die Satzung                       einzuhalten, die Beschlüsse des Gesamtvorstandes zu befolgen und die Organe des Vereins in         ihrer Arbeit zu unterstützen.

2. Die Mitglieder sollen kein Pacht- oder Kaufangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abgeben,

    das der Verein gepachtet hat, es sei denn, dass der Verein sein Interesse daran ausdrücklich             aufgibt.

3. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, soweit kein             Teilnahmeverbot gegen das Mitglied gemäß § 5 c besteht.

4. Jedes Mitglied hat das Recht Einrichtungen des Vereins an den Vereinsgewässern und die

    Vereinsgewässer unter Beachtung der Sorgfaltspflichten auf eigene Gefahr zu nutzen und zu

    betreten (z.B. Betreten der Stege, der Unterstände, der Gerätehütte/Schlechtwetterunterstand,           das Fahren mit vereinseigenen Booten auf den freigegebenen Gewässern); der Verein und die

    Vorstandschaft haften jedoch nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste. Bei                     minderjährigen Mitgliedern haften die gesetzlichen Vertreter. Für die Gerätehütte/                               Schlechtwetterunterstand gelten die jeweiligen Vorstandsbeschlüsse.

 

                                                                                      § 8

Fischerjugend

 

1. Jugendliche des Vereins bilden die „Fischerjugend des „Fischervereins Blindheim e.V.“

2. Zweck der Fischerjugend sind die Förderung der gemeinsamen Aufgaben der Jugend und

    die Jugendpflege (z.B. Durchführung von Ferienprogrammen).

                                                                                    

 

3. Die Fischerjugend wird im Rahmen des Haushalts des Vereins durch Förderungsmittel, ggf.

    zu Händen des Jugendleiters, unterstützt. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt sich über

    die Geschäftsführung der Fischerjugend zu unterrichten.

4. Die Fischerjugend wird von dem Jugendleiter geführt. 

5. Der Jugendleiter wird von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Amtsdauer der Gesamt-

    vorstandschaft gewählt.  

6. Der Jugendleiter gehört der Vorstandschaft nach § 11 an und ist in Jugendangelegenheiten auf         Wunsch von allen Organen zu hören.

 

 

§ 9

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 14.Lebensjahr.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird     durch seine gesetzliche Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn       er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter                 vorlegt.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 

 

 

 

                                                                                     §10

                                                                      Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

                                                                                    §11

                                                                            Der Vorstand

 

1. Der Vorstand arbeitet

    a. als geschäftsführender Vorstand,

        bestehend aus dem 1. Vorsitzenden (erster Vorstand) und dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    b. als Gesamtvorstand, bestehend

        aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Kassenwart/Schatzmeister, dem Schriftführer, bis           zu zwei Gewässerwarte, dem Jugendleiter und aus bis zu drei Besitzern.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie     vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein                                   vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine       Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird mit Wirkung im Innenverhältnis in     der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung         und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und zur         Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorstand geleitet. Er       tritt Zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es                   beantragen.

    Die Gesamtvorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der                                     Vorstandsmitglieder anwesend ist und er entscheidet bei offener Abstimmung in                                 Stimmenmehrheit. Über die Sitzung des Vorstandes ist gemäß den Bestimmungen für die                   Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der         Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl durch die         Mitgliederversammlung zu berufen.

5.  Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

    a. die Leitung und Vertretung des Vereins,

    b. die Durchführung der Beschlüsse und die Behandlung von Anregungen der                                         Mitgliederversammlung und der Fischerjugend,

    c. die Bewilligung von Ausgaben,

    d. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer

    schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den           Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

7. Der Schriftführer ist zuständig für die Protokollierung der Mitgliederversammlung, der Sitzung der

    Vorstandschaft und er hat, soweit zulässig und er zuständig ist, für die Durchführung der                     gefassten Beschlüsse zu sorgen. Er hat zugleich den Gewässerkataster zu führen.

8. Der Kassenwart/Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung unter Aufstellung             eines jährlichen Haushalts samt Abrechnung über die jährlichen Einnahmen und Ausgaben               zuständig. Ausgaben/Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den 1.Vorstand,       bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorstand. Der Kassenwart hat zugleich ein                               Inventarverzeichnis zu führen.

9. Der Gewässerwart/die Gewässerwarte hat/haben sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben um den

    ordnungsgemäßen Zustand der Vereinsgewässer zu kümmern und wahrgenommene Mängel             oder besondere Beobachtungen unverzüglich dem 1. oder 2.Vorstand zu melden.   

 

                                                                                    §12

                                                                   Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit                     entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    a. der Gesamtvorstand beschließt oder

    b. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

    Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung an jedes Mitglied. Zwischen dem Tag der

    Bekanntgabe der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist           von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

    Diese muss folgende Punkte enthalten:

    a. Tätigkeitsbericht des Vorstandes

    b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

    c. Entlastung des  Gesamtvorstandes,

    d. Wahlen, falls notwendig,

    e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

     f. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, falls erforderlich.

6.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten

      Mitglieder beschlussfähig.

7.   Die Beschlüsse werden mit einfacher (absoluter) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten           Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen

      stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.   Anträge können spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin gestellt werden

      a. von den Mitglieden

      b. vom Gesamtvorstand

9.   Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der                                 Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der        Versammlung schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand eingegangen sind. Später                 eingehende Anträge oder Anträge in der Mitgliederversammlung dürfen in der                                     Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann             dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4  der                         anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in       die Tagesordnung aufgenommen wird.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes anwesendes

      Mitglied dies in der Mitgliederversammlung beantragt.  

 

 

                                                                                   § 13

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem gewählten bzw. vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.                              

                           

                                                                                   § 14

                                                                               Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nach § 11 Ziffer 1, zwei Kassenprüfer (Revisoren) werden auf die Dauer von 3 Jahren in offener Abstimmung mit einfacher (absoluter) Stimmenmehrheit gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Beantragt jedoch mindestens 1 Mitglied geheime Wahl, so ist für das jeweilige Amt geheime Wahl durchzuführen.

 

                                                                                 § 15

                                                                        Kassenprüfung

 

Die Kasse und die Bankunterlagen des Vereins werden in jedem Jahr geprüft durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer (Revisoren).

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen- und Bankgeschäfte die Entlastung des Kassenwarts/Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes.

 

 

 

                                                                                § 16

                                                                  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung                       beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung         des Vereins“ stehen.   

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

    a. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

    b. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde. 

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder             anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen                         stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich                           vorzunehmen.

4. Sind in dieser Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend,         so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb einer Frist von 4 Wochen         eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf     die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu dieser zweiten                   Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

5. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung den letzten vertretungsberechtigten           Vorstand zu Liquidatoren. Ist ein solcher Vorstand nicht mehr vorhanden, so ist mindestens 1             Liquidator zur Abwicklung der Liquidation zu bestellen.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an           die Gemeinde Blindheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nach Möglichkeit             unmittelbar und ausschließlich zu einer späteren Gründung eines Fischereivereins in der                   Gemeinde Blindheim zu verwenden ist.

 

 

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom  09.03.2019 genehmigt und sie ersetzt die Satzung vom 01.01.1964.

Die Satzung wurde beim Amtsgericht -Registergericht- Augsburg unter dem Geschäftszeichen           VR 30195 am 10.05.2019 wirksam eingetragen.

 

Blindheim, den 09.03.2019

Es folgen mindestens 7 Unterschriften von Vereinsmitgliedern

 

                                                               

 

 

 

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